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   KG, 30.03.2020 - 1 W 236/19   

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https://dejure.org/2020,8296
KG, 30.03.2020 - 1 W 236/19 (https://dejure.org/2020,8296)
KG, Entscheidung vom 30.03.2020 - 1 W 236/19 (https://dejure.org/2020,8296)
KG, Entscheidung vom 30. März 2020 - 1 W 236/19 (https://dejure.org/2020,8296)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 21 Abs 1 EGV 2201/2003, Art 21 Abs 2 EGV 2201/2003, Art 39 EGV 2201/2003, § 107 Abs 1 S 1 FamFG, § 5 Abs 1 PStG
    Beurkundung einer in Italien erfolgten Scheidung im deutschen Eheregister

  • notar-drkotz.de

    Beurkundung einer in Italien erfolgten Scheidung im deutschen Eheregister

  • familienrecht-deutschland.de

    Ehescheidung; Beurkundung einer in Italien erfolgten Privatscheidung nach italienischem Recht im deutschen Eheregister.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    In Italien erfolgte einvernehmliche Ehescheidung vor einem Standesbeamten; Fortführung eines Eheregistereintrags

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anerkennung einer in Italien erfolgten Ehescheidung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2020, 931
  • FamRZ 2020, 1215
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 20.12.2017 - C-372/16

    Die Rom-III-Verordnung bestimmt nicht das auf Privatscheidungen anwendbare Recht

    Auszug aus KG, 30.03.2020 - 1 W 236/19
    Dem steht das Urteil des EuGH vom 20. Dezember 2017 (C-372/16, NJW 2018, 447) nicht entgegen.

    Zur Anwendung - auch - der Brüssel IIa-VO hat sich der EuGH bereits in der Rechtssache C-372/16 (NJW 2018, 447) verhalten.

  • OLG München, 13.03.2018 - 34 Wx 146/14

    Ehescheidung durch Scharia-Gericht wird nicht anerkannt

    Auszug aus KG, 30.03.2020 - 1 W 236/19
    Zwar handelt es sich auch hier nach allgemeinem Verständnis um eine "Privatscheidung" (hierzu OLG München, FamRZ 2018, 817, 818), weil sie auf den konsensualen Erklärungen der Eheleute - gegenüber dem Zivilstandsbeamten - beruht, Art. 12 Abs. 3 S. 5 DL/Italien.

    Zwar erfolgte dort die Scheidung auch unter Mitwirkung eines (Sharia-)Gerichts (EuGH, a.a.O.; OLG München, FamRZ 2018, 817), jedoch kann eine muslimische Ehe - durch Verstoßung oder einvernehmlich - auch ohne eine solche Mitwirkung aufgelöst werden (Brandhuber/Zeyringer/Heussler, Standesamt und Ausländer, Syrien, Stand August 2017, Anm. VI. 5).

  • KG, 04.04.2017 - 1 W 447/16

    Geburtsregistereintragung eines in Ägypten geborenes Kindes:

    Auszug aus KG, 30.03.2020 - 1 W 236/19
    Ihr Fehlen stellt ein Verfahrenshindernis dar mit der Folge, dass ein Verwaltungsverfahren auszusetzen und die Entscheidung der Landesjustizverwaltung abzuwarten ist (Senat, Beschluss vom 4. April 2017 - 1 W 447/16 - FGPrax 2017, 238; Hau, in: Prütting/Helms, FamFG, 4. Aufl., § 107, Rdn. 64).
  • BGH, 28.10.2020 - XII ZB 187/20

    Dem Europäischen Gerichtshof werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung

    a) Teilweise wird - wie vom Beschwerdegericht in der angefochtenen Entscheidung - die Anwendbarkeit der Brüssel IIa-Verordnung auf die in Italien gemäß Art. 12 DL Nr. 132/2014 erfolgte Scheidung bejaht (Dutta FamRZ 2020, 1217 f.; Henrich in Dutta/Schwab/Henrich/Gottwald/Löhnig Scheidung ohne Gericht? S. 361, 368; Scalzini StAZ 2016, 129, 131; wohl auch Mankowski NZFam 2020, 453) oder zumindest für möglich gehalten (Helms in Dutta/Schwab/Henrich/Gottwald/Löhnig Scheidung ohne Gericht? S. 337, 347; Kohler/Pintens FamRZ 2016, 1509, 1515 f.; Schlürmann FamRZ 2019, 1035, 1040, allerdings nur für die Scheidung gemäß Art. 6 DL Nr. 132/2014).
  • BGH, 26.04.2023 - XII ZB 187/20

    Einvernehmliche Ehescheidungen vor dem italienischen Zivilstandsbeamten;

    Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2020, 1215 ff. veröffentlicht ist, hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, bei der Vereinbarung der Eheleute über die Auflösung ihrer Ehe vor dem italienischen Zivilstandsbeamten nach Maßgabe des Art. 12 Abs. 1 des italienischen Gesetzesdekrets Nr. 132 vom 12. September 2014 (DL Nr. 132/2014) handele es sich um eine Entscheidung im Sinne des Art. 21 Abs. 1 Brüssel IIa-VO, weil diese nach Art. 12 Abs. 3 Satz 4 des Dekrets an die Stelle einer gerichtlichen Entscheidung trete und konstitutive Wirkung habe.
  • KG, 28.04.2022 - 1 VA 2/22

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der Brüssel IIa-VO:

    Der Senat hat dies in einem personenstandsrechtlichen Verfahren für eine vor dem italienischen Zivilstandsbeamten erfolgte einvernehmliche Ehescheidung nach Art. 12 des Gesetzesdekrets Nr. 132 vom 12. September 2014 (im Folgenden: DL/Italien) angenommen und das Standesamt angewiesen, die Fortführung des Eheregisters, § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 PStG, nicht von der Vorlage einer vorherigen Entscheidung der Landesjustizverwaltung nach § 107 Abs. 1 FamFG abhängig zu machen, § 97 Abs. 1 S. 2 FamFG, Art. 21 Abs. 2 Brüssel Iia-VO (Senat, Beschluss vom 30. März 2020 - 1 W 236/19 - FamRZ 2020, 1215).

    c) Der Senat hat - noch - keine Veranlassung, seine in dem Beschluss vom 30. März 2020 (1 W 236/19 - FamRZ 2020, 1215) zum italienischen Recht vertretene Auffassung aufzugeben.

  • KG, 01.12.2020 - 1 VA 1001/20

    Anerkennungsfähigkeit einer vor einem nicaraguanischen Notar erfolgten Scheidung

    Der Senat hat dies im Falle der einvernehmlichen Ehescheidung vor einem italienischen Standesbeamten angenommen (Senat, Beschluss vom 30. März 2020 - 1 W 236/19 - FamRZ 2020, 1215, 1216; a.A. BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2020 - XII ZB 187/20 - juris), bei einer Ehescheidung durch Übereinkunft nach japanischem Recht jedoch abgelehnt (Senat, Beschluss vom 3. November 2020 - 1 VA 1010/20 - BeckRS 2020, 29599).
  • KG, 03.11.2020 - 1 VA 1010/20

    Anerkennung einer Ehescheidung durch Übereinkunft nach japanischen Recht

    findet - anders als bei einer Ehescheidung nach italienischem Recht durch übereinstimmende Erklärungen vor dem Standesbeamten (vgl. dazu Senat, FamRZ 2020, 1215) - nicht statt.
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